Betriebsrat arbeitsschutz verantwortung

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Vorgänge informieren und ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen. 1 Der Betriebsrat muss die Berufsgenossenschaft, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und sonstige Stellen bei der Verhütung von Unfall- und. 2 Der Unternehmer trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden, der Arbeitnehmer hat Mitwirkungspflicht. Als Interessenvertretung der. 3 Mitbestimmungsrechte beim Verhüten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Laut BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 hat der Betriebsrat mitzubestimmen. 4 Der Betriebsrat hat keine Weisungsbefugnis, er ist lediglich beratend und überwachend tätig. Durch Vorbildfunktion kann er jedoch Beschäftigte zu sicherem Verhalten am Arbeitsplatz animieren. Damit ist der Betriebsrat wichtiger Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. 5 Der Betriebsrat muss den Unternehmer bzw. den verantwortlichen Vorgesetzten auf bestehende Mängel und die daraus resultierenden Gefahren hinweisen. Er kann allerdings nicht die Beseitigung der Mängel in eigener Regie veranlassen oder auf Kosten des Unternehmers neue Arbeitsmittel beschaffen. 6 Der Betriebsrat im Arbeitsschutzausschuss. Eine beson­dere Rolle bei den Mitwirkungsmöglichkeit­en der Arbeit­nehmervertre­tung im Arbeitss­chutz spielt der Arbeitss­chutzauss­chuss (ASA). Denn neben dem Unternehmer, dem Betrieb­sarzt, der Sifa, Sicher­heits­beauf­tragten und Schwer­be­hin­derten­vertretern nehmen auch zwei Mit. 7 Der Betriebsrat muss sicherstellen, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschutzvorschriften einhält und die Konsequenzen zieht. Diese Kontrollfunktion ergibt sich aus § 80 BetrVG: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Vorgänge informieren und ihm die Unterlagen vorlegen. 8 Der Betriebsrat muss sicherstellen, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschutzvorschriften einhält und die Konsequenzen zieht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Vorgänge informieren und ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen. 9 Das Ar­beits­schutz­ge­setz (ArbSchG) bie­tet Be­triebs­rä­ten die Grund­la­ge, um ihre Be­tei­li­gungs­rech­te aus dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz zu nut­zen. Im Ar­beits­schutz­ge­setz sind die Auf­ga­ben, Rech­te und Pflich­ten des Arbeits- und Ge­sund­heits­schut­zes in all­ge­mei­ner Form ge­re­gelt. muss der betriebsrat über arbeitsunfälle informiert werden 10 Der Betriebsrat hat darüber zu wachen und sich dafür einzusetzen, dass im Betrieb die Vorschriften über den Arbeitsschutz eingehalten und durchgeführt werden. 11 beteiligung bei der begehung von arbeitsplätzen und der unfalluntersuchung 12